Börsenlexikon: Genussschein
Der Genussschein stellt die verbriefte Form eines Genussrechts dar. Die genaue Definition und Ausgestaltung des Genussscheins ist vom jeweiligen Rechtssystem abhängig.
Im Schweizer Recht ist der Genussschein in Art. 657 Obligationenrecht[1] geregelt. Gemäss Gesetz handelt es sich hierbei um ein Genussrecht, das nur Personen zukommen darf, die bereits mit dem Unternehmen verbunden sind, beispielsweise Aktionäre, Gläubiger oder Arbeitnehmer. Die Genussscheine müssen in den Statuten verankert werden und dürfen keinen Nennwert aufweisen. In der Folge dürfen sie auch nicht gegen eine Kapitaleinlage ausgestellt werden. Sie können einen Anspruch auf einen Anteil des Bilanzgewinns, einen Anteil des Liquidationserlös oder auf den Bezug neuer Aktien verleihen, nicht aber andere Rechte. Namentlich können Genussscheine insbesondere kein Stimmrecht enthalten. Die Berechtigten der Genussscheine bilden von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft und können beispielsweise nur durch Mehrheitsbeschluss verbindlich auf ihre Rechte verzichten. Der bekannteste Genussschein am Schweizer Aktienmarkt ist der Roche Genussschein.